Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket (EAG-Paket) wurde am 07.07.2021 im österreichischen Nationalrat beschlossen, ein Großteil der neuen Vorschriften ist mit 28.07.2021 in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzespakets ist es, die Stromversorgung Österreichs bis zum Jahr 2030 auf 100% Strom (bilanziell) aus erneuerbaren Energieträgern umzustellen und bis 2040 die Klimaneutralität zu erreichen. Mit dem EAG werden wichtige Vorgaben aus dem „Clean Energy for all Europeans Package“ (CEP) der Europäischen Union in Österreich umgesetzt. Die Möglichkeit in Zukunft Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) zu gründen, ist ein wesentlicher Teil hiervon.
Energiegemeinschaften stellen einen neuen Meilenstein für die österreichische Energiewirtschaft dar. Die Bevölkerung bekommt nun erstmals die Gelegenheit, Energie über Grundstücksgrenzen hinweg gemeinsam zu produzieren, zu speichern, zu verbrauchen und zu verkaufen. Eine EEG hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Dabei liegt der Hauptzweck einer EEG nicht in der Erzielung von finanziellem Gewinn, sondern in der Erbringung ökologischer, wirtschaftlicher und/oder sozialgemeinschaftlicher Vorteile für ihre Mitglieder.
Teilnehmer einer EEG können natürliche Personen; kleine und mittlere Unternehmen (KMU); Gemeinden; Rechtsträger von Behörden; sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Für die Einordnung eines Unternehmens als KMU wird auf die Empfehlungen der Kommission verwiesen. Dementsprechend sind KMU solche Unternehmen, die
Für die Einstufung als KMU sind neben den Daten des eigenständigen Unternehmens auch Daten von verbundenen Unternehmen einzurechnen.
Als Vorteile der Teilnahme an einer EEG sind insbesondere zu nennen:
Die Erzeugungsanlagen können im Eigentum der EEG, deren Mitglieder oder Dritten stehen, jedoch muss die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen, mit Ausnahme des Eigenverbrauchs von Mitgliedern, bei der EEG liegen. Hierzu sind auch Leasing- oder sogenannte Contracting-Modelle möglich, welche üblicherweise langfristige Verträge darstellen, in denen sich der Contractor verpflichtet, die Kosten und Risiken der Herstellung und Wartung der in seinem Eigentum verbleibenden Anlage zu tragen, während der Nutzungsberechtigte durch einen Energieüberlassungsvertrag und die darin vorgesehenen Zahlungen verpflichtet wird.
Neben der Zweckbestimmung stellt die räumliche Nähe sowohl der teilnehmenden Mitglieder als auch der Erzeugungsanlagen zueinander ein weiteres, wesentliches (technisches) EEG-Kriterium dar. Während lokale EEG´s auf Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen innerhalb eines Niederspannungs-Verteilernetz (Trafo) beschränkt sind, nützen regionale EEG´s das bestehende Mittelspannungsnetz (Umspannwerk) des Netzbetreibers innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers. Nicht zuletzt deshalb beeinflussen teilnehmende Mitglieder den persönlichen Strompreis und lukrieren eine Reduktion von Netznutzungsentgelten.
Bildverweis: Netzebenen-und-Energiegemeinschaften